In einer Mehrhausanlage empfinden sich die Wohnungs- oder Teileigentümer eines Gebäudeteils oder Gebäudes oft bereits aufgrund dieser räumlichen Abgeschlossenheit als Untergemeinschaft ...
Die gefühlte und die geregelte Untergemeinschaft
In einer Mehrhausanlage empfinden sich die Wohnungs- oder Teileigentümer eines Gebäudeteils oder Gebäudes oft bereits aufgrund dieser räumlichen Abgeschlossenheit als Untergemeinschaft und beanspruchen eine gesonderte Berücksichtigung, unabhängig davon, ob dies der Rechtslage nach Gesetz und Teilungserklärung entspricht. Sowohl die sich ergebenden Probleme als auch die Möglichkeiten einer Annäherung zwischen der subjektiven Sicht der Wohnungseigentümer und der objektiven Rechtslage sollen erörtert werden.
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